Satzung

Satzung, Version Mai 2014

Satzung des TV Haslach 1930 e.V. (Fassung Mai 2014)

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Name des Vereins ist "Turnverein Haslach 1930 e.V.", abgekürzt “TV Haslach 1930 e.V."
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg-Haslach
  3. Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
  4. Aus Gründen der Vereinfachung und Lesbarkeit wird im Folgenden für Personenbezeichnungen das generische Maskulinum als Oberbegriff für weibliche oder männliche Personen verwendet.

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Breiten- und Leistungssport sowie die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen durch sportliche Betätigung. Die Förderung erfolgt im Rahmen von Trainingseinheiten sowie der Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Satzung.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

§ 4 SELBSTLOSIGKEIT, AUSSCHLIESSLICHKEIT, UMITTELBARKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter, die Vorstandschaft eingeschlossen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 4.4 trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 5 VEREINSVERMÖGEN NACH AUFLÖSUNG

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herrenberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Haslach zu verwenden hat.

§ 6 WÜRTTEMBERGISCHER LANDESSPORTBUND

  1. Der Verein ist Mitglied des WLSB e.V. Er anerkennt dessen Satzung und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport– und Disziplinarordnung) sowie die der Fachverbände.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen für die wirksame Mitgliedschaft der Zustimmung zumindest eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen und muss begründet sein.
  4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des WLSB und der Fachverbände.
  5. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Hauptversammlung ernannt werden
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. 6.1. durch Tod
    2. 6.2. durch freiwilligen Austritt auf das Ende des Kalenderjahrs, der durch schriftliche Erklärung zu erfolgen hat. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November zu erfolgen. Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet mit Ablauf des Austrittsjahres.
    3. 6.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Es gelten die Bestimmungen des § 17 „Ordnungsmaßnahmen“.
  7. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Ausscheiden ihr Amt. Vereinseigentum und Vereinsunterlagen sind unaufgefordert dem Nachfolger oder dem Vorstand zu übergeben. Entlastung kann erst durch die nächste Hauptversammlung erfolgen.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
  2. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt. Sie sind wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Kassier und Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Ausübung des Mitgliedsrechts kann nicht übertragen werden.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie einerseits das Ansehen des Vereins fördern und andererseits dem Sport einen angemessenen Platz im gesellschaftlichen Bereich sichern.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses festgesetzt. Der Hauptausschuss kann auf Antrag Mitglieder teilweise oder ganz von der Beitragszahlung befreien.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
  3. Bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte wird der ganze Jahresbeitrag, in der zweiten Jahreshälfte der halbe Beitrag berechnet.
  4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE94ZZZ00000068602 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 10 ORGANE

    Die Organe des Vereins sind:
  1. die Hauptversammlung
  2. der Hauptausschuss
  3. der Vorstand

§ 11 DIE ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

  1. In jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch schriftliche Einladung oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglichen Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Die Hauptversammluing hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses
    • Wahlen des Vorstands, des Hauptausschusses und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten, die satzungsgemäß der Hauptversammlung zugewiesen sind.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge die mit dem Eintritt von besonderen Ereignissen begründet werden. Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann offen abgestimmt werden.
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.
  6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12 DIE AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

    Sie findet statt:
  1. Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
  2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 13 DER HAUPTAUSSCHUSS

  1. Der Hauptausschuss besteht aus a. dem Vorstand b. dem Abteilungsleiter dem Kassier dem Schriftführer dem Jugendleiter c. zwei weiteren Beisitzern.
  2. Die unter 1a, 1b und 1c aufgeführten Hauptausschussmitglieder werden jedes Jahr zur Hälfte durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt (rollierendes System). Einer kürzeren Amtszeit kann die Hauptversammlung im Einzelfall auf Antrag des Hauptausschusses zustimmen
  3. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann der Hauptausschuss bis zu drei weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer mit Stimmrecht in den Hauptausschuss berufen.
  4. Dem Hauptausschuss obliegt die Leitung des Vereines.
  5. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so bleibt seine Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung unbesetzt. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden können diese durch Zuwahl durch den Hauptausschuss bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung ersetzt werden. Beim Ausscheiden beider Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die diese Wahlen vorzunehmen hat.
  7. Der Hauptausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zulassen.
  8. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
  9. Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig.

§ 14 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden handeln darf.
  4. Die Wahl der beiden Vorsitzenden erfolgt auf zwei Jahre nach dem rollierenden System (s. § 13 Abs. 2).
  5. Der 1. Vorsitzende leitet den Hauptausschuss. Bei einer Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten bei dessen Verhinderung durch ein beauftragtes Mitglied des Hauptausschusses.

§ 15 KASSENPRÜFER

    Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder über 18 Jahren, jedes Jahre einen von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren (rollierendes System), die die Kassengeschäfte des Vereines im vorausgegangenen Geschäftsjahr auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand, Hauptausschuss oder weiteren Gremien angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 16 ORDNUNGEN

    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 17 ORDNUNGSMASSNAHMEN

  1. Der Hauptausschuss kann Ordnungsmaßnahmen verhängen gegen Vereinsangehörige, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, das Ansehen und/oder das Vermögen des Vereins schädigen. Vor einem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind zum Beispiel Verwarnung, Abmahnung mit Androhung des Vereinsausschlusses, ein zeitlich begrenzter Vereinsausschluss, ein endgültiger Vereinsausschluss oder Ausschluss vom Übungsbetrieb.
  3. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Hauptausschusses ist Berufung zur nächstfolgenden Hauptversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich einzulegen und zu begründen.
  4. Der Betroffene ist zur Hauptversammlung und seiner Verteidigung zu laden. In der Einladung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
  5. Ist Berufung erhoben, ist die Ordnungsmaßnahme ausgesetzt, bis endgültig entschieden ist. Etwaige Ämter ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 19 INKRAFTTRETEN

  1. Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 16.05.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.
Satzung, Version April 2011

Satzung des TV Haslach 1930 e.V. (Fassung April 2011)

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Name des Vereins ist "Turnverein Haslach 1930 e.V.", abgekürzt “TV Haslach 1930 e.V."
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg-Haslach
  3. Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
  4. Aus Gründen der Vereinfachung und Lesbarkeit wird im Folgenden für Personenbezeichnungen das generische Maskulinum als Oberbegriff für weibliche oder männliche Personen verwendet.

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Breiten- und Leistungssport sowie die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen durch sportliche Betätigung. Die Förderung erfolgt im Rahmen von Trainingseinheiten sowie der Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Satzung.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

§ 4 SELBSTLOSIGKEIT, AUSSCHLIESSLICHKEIT, UMITTELBARKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter, die Vorstandschaft eingeschlossen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 4.4 trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 5 VEREINSVERMÖGEN NACH AUFLÖSUNG

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herrenberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Haslach zu verwenden hat.

§ 6 WÜRTTEMBERGISCHER LANDESSPORTBUND

  1. Der Verein ist Mitglied des WLSB e.V. Er anerkennt dessen Satzung und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport– und Disziplinarordnung) sowie die der Fachverbände.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen für die wirksame Mitgliedschaft der Zustimmung zumindest eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen und muss begründet sein.
  4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des WLSB und der Fachverbände.
  5. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Hauptversammlung ernannt werden
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. 6.1. durch Tod
    2. 6.2. durch freiwilligen Austritt auf das Ende des Kalenderjahrs, der durch schriftliche Erklärung zu erfolgen hat. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November zu erfolgen. Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet mit Ablauf des Austrittsjahres.
    3. 6.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Es gelten die Bestimmungen des § 17 „Ordnungsmaßnahmen“.
  7. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Ausscheiden ihr Amt. Vereinseigentum und Vereinsunterlagen sind unaufgefordert dem Nachfolger oder dem Vorstand zu übergeben. Entlastung kann erst durch die nächste Hauptversammlung erfolgen.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
  2. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt. Sie sind wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Kassier und Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Ausübung des Mitgliedsrechts kann nicht übertragen werden.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie einerseits das Ansehen des Vereins fördern und andererseits dem Sport einen angemessenen Platz im gesellschaftlichen Bereich sichern.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses festgesetzt. Der Hauptausschuss kann auf Antrag Mitglieder teilweise oder ganz von der Beitragszahlung befreien.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
  3. Bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte wird der ganze Jahresbeitrag, in der zweiten Jahreshälfte der halbe Beitrag berechnet.

§ 10 ORGANE

    Die Organe des Vereins sind:
  1. die Hauptversammlung
  2. der Hauptausschuss
  3. der Vorstand

§ 11 DIE ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

  1. In jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch schriftliche Einladung oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglichen Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden
    2. Bericht des Kassiers
    3. Bericht des Abteilungsleiters
    4. Bericht des Schriftführers
    5. Bericht des Jugendleiters
    6. Entlastungen
    7. Neuwahlen
    8. Beschluss über Anträge
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge die mit dem Eintritt von besonderen Ereignissen begründet werden. Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann offen abgestimmt werden.
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.
  6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12 DIE AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

    Sie findet statt:
  1. Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage der Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
  2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 13 DER HAUPTAUSSCHUSS

  1. Der Hauptausschuss besteht aus a. dem Vorstand b. dem Abteilungsleiter dem Kassier dem Schriftführer dem Jugendleiter c. zwei weiteren Beisitzern.
  2. Die unter 1a, 1b und 1c aufgeführten Hauptausschussmitglieder werden jedes Jahr zur Hälfte durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt (rollierendes System). Einer kürzeren Amtszeit kann die Hauptversammlung im Einzelfall auf Antrag des Hauptausschusses zustimmen
  3. Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann der Hauptausschuss bis zu drei weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer mit Stimmrecht in den Hauptausschuss berufen.
  4. Dem Hauptausschuss obliegt die Leitung des Vereines.
  5. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so bleibt seine Stelle bis zur nächsten Hauptversammlung unbesetzt. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden können diese durch Zuwahl durch den Hauptausschuss bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung ersetzt werden. Beim Ausscheiden beider Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die diese Wahlen vorzunehmen hat.
  7. Der Hauptausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zulassen.
  8. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
  9. Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig.

§ 14 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden handeln darf.
  4. Die Wahl der beiden Vorsitzenden erfolgt auf zwei Jahre nach dem rollierenden System (s. § 13 Abs. 2).
  5. Der 1. Vorsitzende leitet den Hauptausschuss. Bei einer Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten bei dessen Verhinderung durch ein beauftragtes Mitglied des Hauptausschusses.

§ 15 KASSENPRÜFER

    Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder über 18 Jahren, jedes Jahre einen von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren (rollierendes System), die die Kassengeschäfte des Vereines im vorausgegangenen Geschäftsjahr auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand, Hauptausschuss oder weiteren Gremien angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 16 ORDNUNGEN

    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 17 ORDNUNGSMASSNAHMEN

  1. Der Hauptausschuss kann Ordnungsmaßnahmen verhängen gegen Vereinsangehörige, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, das Ansehen und/oder das Vermögen des Vereins schädigen. Vor einem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind zum Beispiel Verwarnung, Abmahnung mit Androhung des Vereinsausschlusses, ein zeitlich begrenzter Vereinsausschluss, ein endgültiger Vereinsausschluss oder Ausschluss vom Übungsbetrieb.
  3. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Hauptausschusses ist Berufung zur nächstfolgenden Hauptversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich einzulegen und zu begründen.
  4. Der Betroffene ist zur Hauptversammlung und seiner Verteidigung zu laden. In der Einladung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
  5. Ist Berufung erhoben, ist die Ordnungsmaßnahme ausgesetzt, bis endgültig entschieden ist. Etwaige Ämter ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 19 INKRAFTTRETEN

  1. Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 01.04.2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.

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